Sach- und Geldleistungen
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen ( also noch keine körperbezogenen Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen ) sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 1 ist die Inanspruchnahme freiwillig, bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Die Kosten für die Beratung trägt die Pflegekasse.
Bei diesen Terminen, beraten wir Sie zu allen Leistungen der Pflegekassen und evtl. Neuigkeiten. Sie dürfen uns gerne Ihre Fragen stellen – wir werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und evtl. weitere Handlungen veranlassen. Wichtig ist es, dass auch die angegebene Pflegeperson anwesend ist.